Rechtsprechung
   BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4057
BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94 (https://dejure.org/1995,4057)
BVerwG, Entscheidung vom 06.02.1995 - 5 B 75.94 (https://dejure.org/1995,4057)
BVerwG, Entscheidung vom 06. Februar 1995 - 5 B 75.94 (https://dejure.org/1995,4057)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1995,4057) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Aufklärungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei Entscheidung im Kündigungs-Zustimmungsverfahren

  • Wolters Kluwer

    Ermittlungspflicht einer Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren - Amtsermittlungspflicht einer zuständigen Behörde - Zweckrichtung eines behinderungsrechtlichen Sonderkündigungsschutzes - Angabe von schwergewichtigen Gründen bei Kündigung eines Behinderten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94
    Der beschließende Senat hat in seinem Urteil vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 51.90 - (BVerwGE 90, 287 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 51/90]) ausgeführt, daß die Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren nach § 15 SchwbG, um ihre Ermessensentscheidung in sachgerechter Weise treffen zu können, anknüpfend an den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung und von ihm ausgehend von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen hat, was erforderlich ist, um die gegensätzlichen Interessen der Schwerbehinderten und seines Arbeitgebers gegeneinander abwägen zu können.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß die in § 20 SGB X geregelte Amtsermittlungspflicht der zuständigen Behörde ihre Konturen und ihre Reichweite aus dem materiellen Recht gewinnt (BVerwGE 90, 287 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 51/90]).

    Entscheidend sind sein Bezug zur Behinderung und seine an der Zweckrichtung des behinderungsrechtlichen Sonderkündigungsschutzes (vgl. dazu BVerwGE 90, 287 ) gemessene Bedeutung.

    Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1958 - BVerwG 5 C 32.56 - (BVerwGE 8, 46) und vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 51.90 - (BVerwGE 90, 287) liegt nicht vor.

    Abgesehen davon, daß das Senatsurteil vom 28. November 1958 zum Schwerbeschädigtengesetz vom 16. Juni 1953 ergangen ist, während Gegenstand des angegriffenen Berufungsurteils die - im hier maßgeblichen Zusammenhang mit § 14 dieses Gesetzes allerdings wortgleiche - Vorschrift des § 15 SchwbG Fassung 1986 ist, widerspricht das Berufungsurteil nicht dem vom Bundesverwaltungsgericht zu der zuletzt angeführten Bestimmung entwickelten - und in der Beschwerde insoweit als Ausgangs- und Bezugspunkt ihres Vorbringes hervorgehobenen - Rechtssatz, daß die Hauptfürsorgestelle, um ihre Ermessensentscheidung in sachgerechter Weise treffen zu können, anknüpfend an den Antrag des Arbeitgebers auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des bei ihm beschäftigten Schwerbehinderten und ausgehend von diesem Antrag "von Amts wegen all das zu ermitteln und dann auch zu berücksichtigen" hat, "was erforderlich" ist, "um die gegensätzlichen Interessen" von Schwerbehindertem und Arbeitgeber "gegeneinander abwägen zu können" (BVerwGE 90, 287 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 51/90]; Senatsbeschluß vom 8. November 1993 ).

    Hier ist der Verwaltungsgerichtshof ersichtlich davon ausgegangen, daß es nach § 15 SchwbG im Hinblick auf die nach dieser Vorschrift gebotene Ermessensentscheidung (s. dazu auch BVerwGE 90, 287 [BVerwG 02.07.1992 - 5 C 51/90]), also aus materiellrechtlichen Gründen, notwendig ist, daß die Hauptfürsorgestelle selbst die nach Ansicht des Berufungsgerichts noch erforderlichen Sachverhaltsermittlungen nachholt und zur Grundlage einer neuen Ermessensentscheidung macht.

  • BVerwG, 28.11.1958 - V C 32.56

    Anfechtungsklage eines Schwerbeschädigten gegen Zustimmung der

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94
    In diesem Sinne hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 28. November 1958 - BVerwG 5 C 32.56 - (BVerwGE 8, 46 [BVerwG 28.11.1958 - V C 32/56]) entschieden, daß die Hauptfürsorgestelle nicht der Pflicht enthoben sei, sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen; gründe sie dementgegen ihre Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann begehe sie einen Ermessensfehler.

    Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des Berufungsurteils von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 1958 - BVerwG 5 C 32.56 - (BVerwGE 8, 46) und vom 2. Juli 1992 - BVerwG 5 C 51.90 - (BVerwGE 90, 287) liegt nicht vor.

  • BVerwG, 12.12.1991 - 5 B 68.91

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Ordnungsgemäße Bezeichnung

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94
    Es ist entgegen der Meinung der Beigeladenen nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in den genannten Urteilen aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (vgl. z.B. Beschluß des Senats vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 68.91 - ).
  • BVerwG, 25.03.1987 - 6 C 10.84

    Erstattung von Abschiebungskosten - Rechtliche Würdigung des Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94
    Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe die von ihm geforderte zusätzliche Tatsachenerhebung selbst durchführen oder jedenfalls dem Verwaltungsgericht überlassen müssen, und damit eine Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) begründen will, läßt sie außer Betracht, daß bei der Prüfung, ob dem Tatsachengericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts auszugehen ist, und zwar selbst dann, wenn diese Auffassung einer Überprüfung nicht standhalten sollte (vgl. Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - ).
  • BVerwG, 08.11.1993 - 5 B 102.93

    Ermessen der Hauptfürsorgestelle bei Zustimmung zur Schwerbehindertenkündigung

    Auszug aus BVerwG, 06.02.1995 - 5 B 75.94
    Welche Umstände für die jeweils gegensätzlichen Interessen des Schwerbehinderten einerseits und des Arbeitgebers andererseits mit welchem Gewicht maßgeblich sind, ist somit eine Frage des Einzelfalls (so schon Senatsbeschluß vom 8. November 1993 - BVerwG 5 B 102.93 -).
  • BVerwG, 19.10.1995 - 5 C 24.93

    Schwerbehindertenrecht: Ermittlungspflicht der Hauptfürsorgestelle bei

    Die Aufklärungspflicht, die ihre Rechtsgrundlage nunmehr in § 20 SGB X findet, wird verletzt, wenn die Hauptfürsorgestelle (oder der zuständige Widerspruchsausschuß) sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 15 SchwbG gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Februar 1995 - BVerwG 5 B 75.94 - [Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2009 - 12 A 2431/08

    Rechtmäßigkeit eines Bescheides des Integrationsamtes über eine Erteilung der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni 1992.

    - 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., jeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX; OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Februar 2009 - 12 A 3108/08 - und vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.

  • BVerwG, 10.11.2008 - 5 B 79.08

    Soziale Rechtfertigung einer Kündigung - Nichtzulassung der Revision - Zustimmung

    Es ist vielmehr im rechtlichen Ausgangspunkt im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 19. Oktober 1995 BVerwG 5 C 24.93 BVerwGE 99, 336; s.a. Beschluss vom 6. Februar 1995 BVerwG 5 B 75.94 Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9) davon ausgegangen, dass zu überprüfen sei, ob das Integrationsamt seiner Pflicht nachgekommen sei, sich von der Richtigkeit der für seine Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen, und es sich nicht damit begnügen dürfe, das Vorbringen des Arbeitgebers, soweit es im Rahmen der nach § 88 SGB IX gebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen sei, nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2009 - 12 A 472/09

    Fehlerhafte Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni 1992.

    - 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., jeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.

  • VG Ansbach, 04.06.2009 - AN 14 K 08.01069

    Versagung der Zustimmung zur ordentlichen Kündigung

    Das Integrationsamt ist nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der für ihre Entscheidung wesentlichen Behauptungen eine eigene Überzeugung zu verschaffen; gründet sie dementgegen ihre Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, dann begeht sie einen Ermessensfehler (BVerwG vom 6.2.1995 - 5 B 75.94 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9).

    Diese Aufklärungspflicht wird etwa dann verletzt, wenn das Integrationsamt sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es bei der Interessenabwägung nach § 85 SGB IX zu berücksichtigen ist - nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 ff.; BVerwG vom 6.2.1995 - 5 B 75.94 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9).

    Nachdem die Aufklärungspflicht verletzt wird, wenn das Integrationsamt sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es bei der Interessenabwägung nach § 85 SGB IX zu berücksichtigen ist - nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 ff.; BVerwG vom 6.2.1995 - 5 B 75.94 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9), kann nichts anderes im umgekehrten Fall gelten, wenn das Integrationsamt - wie hier - lediglich die Angaben der Integrationsamtberaterin und der geschützten Arbeitnehmerin ohne weitere Prüfung seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl deren Angaben erkennbar in Widerspruch zu dem substantiierten Vorbringen des Arbeitgebers stehen und auch in dieser Form von den ärztlichen Stellungnahmen nicht getragen werden.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.02.2009 - 12 A 96/09

    Fehlerhafte Ausübung des bestehenden Ermessens bei der Erteilung der Zustimmung

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni 1992.

    - 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., jeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2008 - 12 A 3176/07 -.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2009 - 12 A 3108/08

    Sonderkündigungsschutz schwerbehinderter Menschen - verhaltensbedingte

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni 1992.

    - 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., jeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX; OVG NRW.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.05.2008 - 12 A 3176/07

    Rechtmäßigkeit eines Bescheids des Integrationsamts über die Erteilung der

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni 1992.

    - 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., jeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX.

  • VG Bayreuth, 17.12.2012 - B 3 S 12.843

    Rechtsschutzbedürfnis; Ermessensausübung; Nachvollziehbarkeit der angegebenen

    Das Integrationsamt ist nicht der Pflicht enthoben, sich von der Richtigkeit der für seine Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkte eine eigene Überzeugung zu verschaffen; gründet sie dementgegen ihre Entscheidung auf unrichtige Behauptungen, begeht sie einen Ermessensfehler (BVerwG vom 6.2.1995 - 5 B 75.94 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9).

    Diese Aufklärungspflicht wird etwa dann verletzt, wenn das Integrationsamt sich damit begnügt, das Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es bei der Interessenabwägung nach § 85 SGB IX zu berücksichtigen ist - nur auf seine Schlüssigkeit hin zu überprüfen (BVerwG vom 19.10.1995 BVerwGE 99, 336 ff.; BVerwG vom 6.2.1995 - 5 B 75.94 - Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.03.2008 - 12 A 3176/07

    Rechtmäßigkeit einer Zustimmung zu einer beabsichtigten außerordentlichen

    vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1995 - 5 C 24.93 -, BVerwGE 99, 336 ff.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, Buchholz 436.61 § 15 SchwbG Nr. 9; Urteil vom 2. Juli 1992 - 5 C 51.90 -, BVerwGE 90, 287 ff.; Beschluss vom 11. Juni 1992.

    - 5 C 24.93 -, a.a.O.; Beschluss vom 6. Februar 1995 - 5 B 75.94 -, a.a.O., jeweils zu der Vorgängerregelung des § 85 SGB IX.

  • BVerwG, 24.11.2009 - 5 B 35.09

    Nichtzulassungsbeschwerde wegen Rechtssatzdivergenz; Aufklärungspflichten des

  • VG Ansbach, 06.10.2009 - AN 14 K 09.00912

    Teilweise Betriebsstilllegung als besonderer Fall i. S. d. § 9 Abs. 3 MuSchG nur

  • VG Ansbach, 20.05.2010 - AN 14 K 09.02476

    Verletzung der Aufklärungspflicht; Anlass für weitere Ermittlungen;

  • BVerwG, 06.03.1995 - 5 B 59.94

    Umfang des der Hauptfürsorgestelle in § 19 Abs. 2 SchwbG eingeräumten Ermessens,

  • VG Ansbach, 26.03.2009 - AN 14 K 08.01924

    Antrag auf Zustimmung zur ordentlichen Kündigung aus betriebsbedingten Gründen

  • VG Ansbach, 21.01.2010 - AN 14 K 09.00480

    Nachträgliche Anhörung eines nach Erlass des Ausgangsbescheides konstituierten

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht